Kaltakquise als Immobilienmakler in der Schweiz: Was für Brief, E-Mail und Telefon gilt
Was Schweizer Gesetze, Behörden, Gerichte und die Lauterkeitskommission zu den Kanälen sagen, die Immobilienmakler für die Akquise nutzen. Mit Wortlaut, Quelle und dem, was offen bleibt.
Keine Rechtsberatung. Ich bin kein Anwalt. Diese Seite beschreibt und verlinkt. Wo eine Frage offen ist, steht das so da, und ich ziehe keinen eigenen Schluss. Für Ihren Fall ist Ihr Anwalt die richtige Stelle. Stand: 01.11.2026. In eigener Sache: Ich verkaufe Briefe an eigene Kontakte und danach monatlich eine Liste mit 20 Namen zum Anrufen. Lesen Sie diese Seite entsprechend. Ob Sie jemanden auf dieser Liste anrufen dürfen, prüfen Sie vor jedem Anruf selbst.
Auf dieser Seite:
- Kurz: was die Quellen sagen
- Die Übersicht nach Kanal
- Kaltakquise per Brief und Flyer
- Kaltakquise per E-Mail und SMS
- Telefonakquise, Sterneintrag und Geschäftsbeziehung
- Datenschutz: Zweck und Widerspruch
- Was bei einem Verstoss droht
- Drei Fragen, die nur Makler haben
- Sechs Fragen für Ihren Anwalt
- Schweiz und Deutschland im Vergleich
Kurz: was die Quellen sagen
- Brief: Die Berner Kanzlei ONLAW schreibt zur adressierten Briefwerbung: «Sie erfordert keine lauterkeitsrechtliche Einwilligung; zu beachten sind aber die datenschutzrechtlichen Grundsätze.» Der EDÖB schreibt: «Persönlich adressierte Werbung per Post oder per Telefon ist unter bestimmten Voraussetzungen datenschutzkonform.»
- Flyer: Die Lauterkeitskommission nennt unadressierte Werbung unlauter, wenn am Briefkasten ein Kleber «Stopp – keine Werbung» oder eine vergleichbare Beschriftung steht.
- E-Mail, SMS: Das BAKOM schreibt: «Massenwerbung darf Ihnen also nur mit Ihrer Einwilligung geschickt werden.» Die Ausnahme beschreibt es mit den Worten «bei einem Kauf».
- Telefon: Das SECO schreibt: «Telefonmarketing ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt.» Verboten sind aber Werbeanrufe von Dritten auf Nummern mit Stern und auf Nummern ohne Eintrag.
- Alle Kanäle: Eine Persönlichkeitsverletzung liegt nach Art. 30 Abs. 2 lit. b DSG insbesondere vor, wenn Daten «entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden».
Das sind Auszüge und keine Antwort für Ihren Fall. Wortlaut und offene Fragen folgen.
Kaltakquise in der Schweiz: die Übersicht nach Kanal
| Kanal | Was dort steht | Quelle | Lauterkeitskommission | Offene Frage für Makler |
|---|---|---|---|---|
| Adressierter Brief | «Die Post ist gesetzlich verpflichtet, Sendungen mit einer Empfängeradresse zuzustellen.» Einträge der Robinsonliste sind «für SDV-Mitglieder verbindlich». | Post | Abs. 2 Ziff. 2: unlauter, wenn die Person «im Voraus erklärt hat, keine kommerzielle Kommunikation erhalten zu wollen (z.B. durch Eintrag in der Robinsonliste des SDV Schweizer Dialogmarketing Verbandes)». Der Wortlaut beschränkt das nicht auf SDV-Mitglieder. | Ob lit. o UWG je Briefpost erfasst: siehe unten. |
| Flyer, unadressiert | Mit Stopp-Werbung-Kleber kommt keine unadressierte Werbung über die Post. | Post | Abs. 2 Ziff. 3: Kleber «Stopp – keine Werbung» oder «vergleichbarer Beschriftung». Abs. 4 spricht von jedem, der trotzdem zustellt («Wer»), und nennt Ausnahmen, etwa Behörden und politische Parteien. | Die Post beschreibt nur ihre eigene Zustellung. Eine Ausnahme für Makler habe ich in Abs. 4 nicht gesehen. |
| E-Mail, SMS | Massenwerbung «fernmeldetechnisch»: Einwilligung, korrekter Absender, Ablehnungsmöglichkeit. Ausnahme für Kontaktdaten aus einem Verkauf, wenn dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurde. | Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG | Abs. 2 Ziff. 5: «fernmeldetechnischen Sendungen (E-Mail, Fax, SMS, per Instant-Messaging-Dienste, über Messaging-Dienste von Social Media-Plattformen etc.)», wenn Massenkommunikation ohne Einwilligung, korrekten Absender oder Ablehnungsmöglichkeit gesendet wird. | Gilt eine Bewertung ohne Mandat als «Verkauf»? Ab wann ist es «Massenwerbung»? |
| Telefon | Vermerk im Verzeichnis beachten, Kunden ohne Eintrag sind gleichgestellt, angezeigte Nummer muss eingetragen sein. | Art. 3 Abs. 1 lit. u und v UWG, SECO | Abs. 2 Ziff. 4: Vermerk im Verzeichnis, oder kein Eintrag «und sie der kontaktierenden Person die Nummer nicht ausdrücklich zum Zwecke der Kontaktnahme mitgeteilt hat». | Begründet eine Bewertung eine Geschäftsbeziehung, und wie lange hält sie? |
| Alle Kanäle | Erkennbarer Zweck, keine Bearbeitung gegen die ausdrückliche Willenserklärung. | Art. 6 Abs. 3 DSG, Art. 30 Abs. 2 lit. b DSG | Abs. 2 Ziff. 1: nach der Erklärung, keine Kommunikation mehr zu wollen («z.B. Refusé per Post»). Abs. 3: Bei einer Geschäfts- oder Kundenbeziehung darf das Einverständnis «bis auf ausdrücklichen Widerruf» angenommen werden. | Deckt der Zweck der Bewertung einen späteren Werbebrief? |
Spalte Lauterkeitskommission: Grundsatz C.4, Stand Januar 2025, PDF-Seiten 21 bis 23. Das ist Selbstregulierung, kein Gesetz und kein Gericht.
Kaltakquise per Brief und Flyer
Die Post unterscheidet klar: Der Stopp-Werbung-Kleber wirkt gegen unadressierte Werbung. Sendungen mit Empfängeradresse muss sie zustellen. Gegen adressierte Werbung nennt sie die Robinsonliste, die aber nur vor Firmen schützt, mit denen keine Beziehung besteht: «Die Robinsonliste bietet Ihnen jedoch ausschliesslich Schutz vor adressierter Werbung von Unternehmen, mit denen Sie keine Geschäftsbeziehung haben.»
Die Liste führt der Schweizer Dialogmarketing Verband SDV. Er schreibt, dass er «auf Nichtmitgliederfirmen keinen Einfluss nehmen kann» (SDV), und führt eine Liste der Firmen, welche die Liste beziehen. Ob und zu welchen Bedingungen ein einzelner Makler sie abgleichen kann, habe ich dort nicht gefunden. Das müssten Sie beim SDV erfragen. Die Lauterkeitskommission nennt die Liste in Grundsatz C.4 Abs. 2 Ziff. 2 als Beispiel für eine im Voraus erklärte Absage, und ihr Wortlaut beschränkt das nicht auf SDV-Mitglieder. Die Kommission ist kein Gericht. Was das für Ihren Versand heisst, klärt Ihr Anwalt.
Fällt Briefpost unter lit. o?
Das ist der heikelste Punkt dieser Seite. Zuerst der Wortlaut:
- Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG erfasst, wer «Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet».
- Art. 3 lit. c FMG definiert fernmeldetechnische Übertragung als «elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk».
- Das BAKOM schreibt, «der automatische Massenversand von Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon» sei nur mit Zustimmung erlaubt. Briefe erwähnt die Seite nicht.
So ordnen andere Stellen die Kanäle:
- Die Lauterkeitskommission führt adressierte Kommunikation (Ziff. 2) und fernmeldetechnische Sendungen (Ziff. 5) getrennt auf.
- Der EDÖB behandelt «Werbung per Post oder Telefon» getrennt von E-Mail. Die Verwendung von Adresse und Telefonnummer sei grundsätzlich zulässig, wenn die Person sie «der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat und die Verwendung für Werbezwecke nicht untersagt hat».
- Die Kanzlei ONLAW schreibt zur adressierten Briefwerbung: «Sie erfordert keine lauterkeitsrechtliche Einwilligung; zu beachten sind aber die datenschutzrechtlichen Grundsätze.»
- Die Kanzlei Härting schreibt: «Erfolgt die Zusendung auf elektronischem Wege, gilt es Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG zu beachten.»
Einen Gerichtsentscheid zu dieser Frage habe ich nicht gefunden. Einen eigenen Schluss ziehe ich nicht. Es ist die erste Frage in der Liste für Ihren Anwalt.
Kaltakquise per E-Mail und SMS
Lit. o nennt drei Pflichten bei Massenwerbung: «vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen».
Die Ausnahme lautet: «wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet» (UWG).
Für Makler stellen sich zwei Fragen:
- Ist eine kostenlose Bewertung ohne Mandat ein «Verkauf»? Einen Entscheid dazu habe ich nicht gefunden. Das Bundesgericht hält in BGE 149 IV 1, E. 4.3.2 fest, die Geschäftsbeziehung bei lit. u setze «im Gegensatz zur Ausnahme im Bereich der Massenwerbung» keinen realisierten Kauf voraus. Das lässt sich so lesen, dass die Ausnahme bei lit. o einen realisierten Kauf voraussetzt. Das BAKOM formuliert sie mit «bei einem Kauf». Was das für eine Bewertung ohne Mandat heisst, klärt Ihr Anwalt.
- Ab wann ist es «Massenwerbung»? Das BAKOM nennt auf der geöffneten Seite keine Zahl. Die Schweizerische Lauterkeitskommission, die kein Gericht ist, stellt in ihrem Entscheid Nr. 172/20 auf die Automatisierung ab, nicht auf die Anzahl: «Erfasst wird demnach auch der einmalige automatisierte Versand einer geringen Anzahl von E-Mails, nicht aber der Versand von E-Mails, der ‹von Hand› erfolgt» (datenrecht.ch, Zusammenfassung, nicht der Entscheid). Was das für Ihren Versand heisst, klärt Ihr Anwalt.
Als Beispiel für die Durchsetzung: Der EDÖB erliess am 17.04.2026 eine Verfügung gegen zwei Schweizer Gesellschaften aus dem Online-Modehandel. Kunden hatten E-Mails und SMS erhalten, obwohl sie widersprochen hatten. Gestützt hat er sich auf das Datenschutzrecht, nicht auf lit. o (datenrecht.ch).
Telefonakquise für Immobilienmakler: Sterneintrag und Geschäftsbeziehung
Das SECO schreibt: «Telefonmarketing ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt.» Die Grenzen stehen in zwei Buchstaben des UWG:
- Lit. u: Unlauter handelt, wer «den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht». Weiter: «Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt». Laut SECO gilt das für nicht eingetragene Nummern seit dem 01.01.2021.
- Lit. v: Unlauter handelt, wer «Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist». Das betrifft Ihre eigene Nummer: Sie muss eingetragen sein und angezeigt werden.
Das SECO ergänzt: «Hingegen dürfen Unternehmen, bei denen Sie Kunde sind, Sie zu Werbezwecken anrufen.» Und: «Ausserdem sind Werbeanrufe zulässig, wenn Sie dem Unternehmen Ihre Zustimmung gegeben haben.» Für Makler stellt sich darum die Frage, was «Geschäftsbeziehung» heisst.
Sterneintrag prüfen
Das SECO schreibt: «Werbeanrufe von Dritten auf Telefonnummern, die im Telefonbuch mit einem Stern (*) eingetragen sind oder auf Telefonnummern, die nicht im Telefonbuch eingetragen sind, sind verboten.» Die Kanzlei ONLAW ergänzt: «Entscheidend ist deshalb der amtliche Verzeichniseintrag – nicht, ob eine Nummer irgendwo auf einer Website auffindbar ist.»
Prüfen Sie darum jede Nummer vor dem Anruf im Verzeichnis, zum Beispiel im Telefonbuch von search.ch. Dessen technische Beschreibung nennt ein eigenes Feld für Einträge mit dem Vermerk «Wünscht keine Werbung». Notieren Sie Datum und Ergebnis, etwa in der Spalte «Nummer geprüft am» der CSV-Vorlage.
Was «Geschäftsbeziehung» heisst: BGE 149 IV 1
Der Fall: Eine Telefonmarketingfirma rief im Oktober 2013 im Auftrag einer anderen Firma eine Frau an, die dort im Juni 2006 zuletzt ein Nahrungsergänzungsmittel bestellt hatte. Das sind über sieben Jahre. Verurteilt wurde der Verwaltungsratspräsident der Telefonmarketingfirma, die Vorinstanz sah wegen sehr leichten Verschuldens von einer Strafe ab. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Aus E. 4.3.2:
- Sie muss «im Zeitpunkt der Werbemitteilung» bestehen. Eine ehemalige genügt nicht: «eine Nachwirkung gibt es nicht».
- Eine feste Frist gibt es nicht. Die Literatur gehe, abhängig unter anderem von der Art des Produkts, «von einem Zeitrahmen zwischen einem und fünf Jahren» aus, in dieser Zeit aber «nur über gleichartige Produkte oder Dienstleistungen». Das Gericht übernimmt keine dieser Zahlen, sondern stellt auf die Natur der Beziehung ab.
- Der Begriff muss «unter anderem in zeitlicher Hinsicht eng genug ausgelegt werden». Und: «Diese Übersteuerung des Sperrvermerks ist nicht mehr gerechtfertigt, nachdem der Kunde während einer längeren Zeit kein entsprechendes Interesse mehr angemeldet hat.»
- Sie setzt bei lit. u «keinen realisierten Kauf» voraus: «es genügt bereits das Anfordern von Werbeunterlagen oder das Einholen einer Offerte».
- Während einer Vertragslaufzeit bleibt sie in der Regel aktuell. «Dies mag auch während der Lebensdauer eines beständigen Investitionsgutes gelten.»
Was das für eine Bewertung ohne Mandat heisst, ist offen. Der Fall betraf ein Verbrauchsgut, nicht Immobilien, und die Fassung vor 2021. Einen Entscheid zu Maklern oder Bewertungen habe ich nicht gefunden. Die Zitate ziehen in verschiedene Richtungen. Ihr Anwalt kann das für Ihren Fall einordnen. Ich nicht.
Wer verantwortlich ist
Die Genfer Cour de justice hielt in AARP/286/2022 vom 20.09.2022 den Geschäftsführer einer Telefonmarketingfirma für verantwortlich, weil er nicht mit geeigneten Massnahmen dafür gesorgt hatte, dass Personen mit Vermerk im Verzeichnis keine Werbeanrufe erhielten (Zusammenfassung auf law.ch, nicht das Urteil selbst). Wer als Inhaber Mitarbeitende oder ein Callcenter anrufen lässt, sollte diese Stelle lesen.
Datenschutz: Zweck und Widerspruch
Für alle Kanäle gilt das Datenschutzgesetz. Die Stellen, die Makler am ehesten betreffen:
| Stelle | Wortlaut | Frage an Ihren Bestand |
|---|---|---|
| Art. 6 Abs. 3 | «Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.» | Wusste der Eigentümer bei der Bewertung, dass Sie sich später melden könnten? |
| Art. 6 Abs. 4 | «Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.» | Wie lange behalten Sie eine Zeile ohne jede Reaktion? |
| Art. 6 Abs. 5 | «Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern.» | Stimmen Name und Adresse noch? |
| Art. 19 Abs. 1 | «Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten». | Wo steht das bei Ihrem Bewertungsauftrag? Ausnahmen stehen in Art. 20. |
| Art. 30 Abs. 2 lit. b | Persönlichkeitsverletzung, wenn Daten «entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden». | Haben Sie Widersprüche so notiert, dass sie einen neuen Import überstehen? |
| Art. 31 Abs. 1 | Widerrechtlich, wenn nicht gerechtfertigt «durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz». | Worauf stützen Sie sich? |
| Art. 9 | Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter nur, wenn «die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte». Der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass dieser «die Datensicherheit» gewährleisten kann. Die weiteren Bedingungen stehen im Artikel. | Haben Sie einen Vertrag mit jedem, der Ihre Liste erhält: Lettershop, Softwareanbieter, Dienstleister wie mich? |
Ein praktischer Vorschlag ohne Rechtsgarantie: Halten Sie bei jeder neuen Bewertung schriftlich fest, ob und wie Sie sich später wieder melden dürfen, und notieren Sie die Antwort. Wie das aussieht, steht bei Akquise nachfassen nach der Bewertung.
Was bei einem Verstoss droht
- UWG: «Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft» (Art. 23 Abs. 1 UWG). Das SECO kann Strafantrag stellen, Betroffene auch selbst (SECO).
- DSG: Busse bis zu 250'000 Franken, auf Antrag, für private Personen, die vorsätzlich «die Datenbearbeitung einem Auftragsbearbeiter übergeben, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt sind» (Art. 61 lit. b DSG).
Drei Fragen, die nur Makler haben
Hier beschreibe und verlinke ich nur. Eine Antwort für Ihren Fall gibt Ihr Anwalt.
Darf ich die Nummer aus dem Bewertungsgespräch nutzen?
Die Lauterkeitskommission nennt Anrufe auf Nummern ohne Eintrag unlauter, wenn die Person «der kontaktierenden Person die Nummer nicht ausdrücklich zum Zwecke der Kontaktnahme mitgeteilt hat» (C.4 Abs. 2 Ziff. 4). Bei einer Geschäfts- oder Kundenbeziehung darf laut Abs. 3 das Einverständnis «bis auf ausdrücklichen Widerruf» angenommen werden. Beides ist Selbstregulierung, und wie lange eine Beziehung hält, ist oben offen. Wie Sie im Gespräch selbst danach fragen, steht bei Akquise nachfassen.
Darf ich Eigentümer aus dem Grundbuch anschreiben?
Nach Art. 970 Abs. 2 ZGB ist auch ohne glaubhaftes Interesse «jede Person berechtigt», Auskunft über «den Namen und die Identifikation des Eigentümers» zu erhalten. Elektronisch stellen die Kantone laut Art. 27 Abs. 2 GBV sicher, «dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind». Zu Werbung sagt keiner der beiden Texte etwas. Für die spätere Verwendung gilt wie bei jedem Kanal das Datenschutzgesetz. Ein Vorgehen dafür beschreibt diese Site nicht, denn mein Angebot baut auf Eigentümern, die Sie schon kennen.
Darf ich auf ein Privatinserat reagieren?
- Anruf: Die Lauterkeitskommission stellt bei Nummern ohne Eintrag darauf ab, ob die Nummer «ausdrücklich zum Zwecke der Kontaktnahme» mitgeteilt wurde. Ob eine Nummer im Inserat das für einen Makler erfüllt, habe ich nirgends beantwortet gefunden.
- E-Mail: Lit. o betrifft Massenwerbung, siehe oben.
- Brief: Es gelten die Stellen zum adressierten Brief.
- Portal: Die Geschäftsbedingungen von Homegate (englische Seite, Fassung vom 01.07.2026) halten in Ziff. 11 fest, dass der Kunde «will not use the contact options with advertisers on the Marketplaces to advertise his own or other products or services». Ziff. 7 untersagt, Inhalte der Marktplätze ausserhalb davon zu nutzen. Lesen Sie die Bedingungen des Portals, auf dem Sie das Inserat sehen.
Einen Entscheid dazu, wie Makler auf Privatinserate reagieren dürfen, habe ich nicht gefunden.
Sechs Fragen für Ihren Anwalt
Diese Fragen kann ich nicht beantworten. Nehmen Sie sie zum Anwalt mit.
- Fällt ein persönlich adressierter Serienbrief per Post unter Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG?
- Begründet eine kostenlose Bewertung ohne Mandat eine Geschäftsbeziehung nach lit. u, und wie lange hält sie an?
- Gilt eine bezahlte oder kostenlose Bewertung als «Verkauf» nach lit. o?
- Deckt der Zweck meiner bisherigen Bewertungen einen späteren Werbebrief (Art. 6 Abs. 3 DSG), und worauf stütze ich mich nach Art. 31 DSG?
- Wie halte ich einen Widerspruch fest, wenn der Eigentümer auch die Löschung verlangt, damit die Adresse nicht beim nächsten Import zurückkommt?
- Welchen Vertrag brauche ich nach Art. 9 DSG mit Lettershop, CRM-Anbieter oder Dienstleister?
Vorsicht bei Ratgebern aus Deutschland
In meiner Stichprobe beschreiben viele Akquise-Ratgeber im deutschen Sprachraum deutsches Recht. Dort heisst das Gesetz ebenfalls UWG, es ist aber ein anderes. Schauen Sie bei jeder Regel nach, welches Land gemeint ist. Der Schweizer Text steht auf Fedlex.
| Kanal | Schweiz | Deutschland, § 7 dUWG |
|---|---|---|
| Telefon | «Telefonmarketing ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt» (SECO), mit den Grenzen bei Stern und fehlendem Eintrag. | Unzumutbare Belästigung «bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung» (Abs. 2 Nr. 1). |
| Lit. o erfasst «Massenwerbung», die fernmeldetechnisch gesendet wird. Siehe oben. | Unzumutbare Belästigung bei Werbung mit «elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt» (Abs. 2 Nr. 2). Ausnahme in Abs. 3. | |
| Brief | Siehe oben. | Unzulässig ist «Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht» (Abs. 1). |
Quellen
- UWG, Art. 3, 4, 23, Fedlex, gelesen in der Fassung vom 01.01.2025.
- DSG, Art. 6, 9, 19, 20, 30, 31, 61, Fedlex, gelesen in der Fassung vom 07.07.2025.
- FMG, Art. 3 lit. c, Fedlex, gelesen in der Fassung vom 01.06.2026.
- ZGB, Art. 970, Fedlex, gelesen in der Fassung vom 01.01.2026.
- GBV, Art. 27, Fedlex, gelesen in der Fassung vom 01.01.2024.
- Lauterkeitskommission: Grundsätze, Nr. C.4, Stand Januar 2025. Selbstregulierung, kein Gesetz.
- datenrecht.ch zum Entscheid Nr. 172/20 der Lauterkeitskommission, 31.07.2021, Zusammenfassung, nicht der Entscheid.
- EDÖB: Werbung & Marketing, abgerufen am 01.11.2026.
- ONLAW: Kaltakquise in der Schweiz, Beitrag einer Berner Kanzlei, abgerufen am 01.11.2026.
- Härting: Datenschutzrechtliche Bestimmungen bei Werbung, 07.06.2023.
- BGE 149 IV 1, Bundesgericht.
- SECO: Unerbetene Werbeanrufe.
- BAKOM: Wann ist der Massenversand erlaubt?
- Post: Werbung im Briefkasten.
- SDV: Robinsonliste und Nutzer der Liste.
- search.ch: Telefonbuch und technische Beschreibung.
- Homegate: General conditions of business, Fassung vom 01.07.2026, englische Seite.
- § 7 UWG Deutschland, Gesetze im Internet.
- law.ch zu AARP/286/2022, Zusammenfassung, nicht das Urteil.
- datenrecht.ch zur EDÖB-Verfügung vom 17.04.2026, Zusammenfassung, nicht die Verfügung.